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   BayObLG, 05.12.1989 - BReg. 2 Z 121/89   

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BayObLG, 05.12.1989 - BReg. 2 Z 121/89 (https://dejure.org/1989,8930)
BayObLG, Entscheidung vom 05.12.1989 - BReg. 2 Z 121/89 (https://dejure.org/1989,8930)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Dezember 1989 - BReg. 2 Z 121/89 (https://dejure.org/1989,8930)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Persönlichkeitsrecht durch Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.is (Leitsatz)

    WEG - Niederschrift von Beschlüssen - Versammlungsniederschrift

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 15.12.1982 - BReg. 2 Z 39/82
    Auszug aus BayObLG, 05.12.1989 - BReg. 2 Z 121/89
    (1) Einem Wohnungseigentümer kann gegen die Verfasser des nach § 24 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG zu führenden Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Protokollberichtigung zustehen, wenn der Inhalt des Protokolls ihn rechtswidrig beeinträchtigt (BayObLGZ 1982, 445/447; KG WuM 1989, 347).

    Eine gesetzliche Beweiskraft kommt dem Protokoll daher nicht zu (BayObLGZ 1982, 445/447 f.; KG WuM 1989, 347).

    Wenn somit auch eine gewisse Ungenauigkeit in der Formulierung des Beschlusses vorliegt, so liegt es jedoch im Interesse des Rechtsfriedens in einer Eigentümergemeinschaft, daß nicht wegen jeder Geringfügigkeit ein Protokollberichtigungsverfahren herbeigeführt werden kann (BayObLGZ 1982, 445/448).

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1989 - BReg. 2 Z 121/89
    Ferner ist zu beachten, daß subjektiven Werturteilen und Meinungen von Verfassungs wegen (Art. 5 Abs. 1 GG) ein weiter Freiraum gewährt wird und dieser erst überschritten ist, wenn das abwertende Urteil zur bloßen Schmähung des Gegners herabsinkt, die jeden sachlichen Bezug zu dem vertretenen Standpunkt des Kritikers vermissen läßt (BGH NJW 1980, 1685, NJW 1987, 2225/2227).
  • BGH, 05.02.1980 - VI ZR 174/78

    Straßen- und Autolobby

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1989 - BReg. 2 Z 121/89
    Ferner ist zu beachten, daß subjektiven Werturteilen und Meinungen von Verfassungs wegen (Art. 5 Abs. 1 GG) ein weiter Freiraum gewährt wird und dieser erst überschritten ist, wenn das abwertende Urteil zur bloßen Schmähung des Gegners herabsinkt, die jeden sachlichen Bezug zu dem vertretenen Standpunkt des Kritikers vermissen läßt (BGH NJW 1980, 1685, NJW 1987, 2225/2227).
  • BayObLG, 28.02.1974 - BReg. 2 Z 4/74
    Auszug aus BayObLG, 05.12.1989 - BReg. 2 Z 121/89
    Sie darf, weil das zum besseren Verständnis des Beschlußinhalts notwendig und zweckmäßig sein kann, neben dem Inhalt der gefaßten Beschlüsse auch Anträge, Erklärungen und Ereignisse in der Versammlung wiedergeben (sog. Ablaufprotokoll), doch sollte sie keine Wertungen und insbesondere keine sachlich nicht gebotenen, einzelne Beteiligte diskriminierende Feststellungen enthalten; dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nicht jede Kritik an dem Verhalten eines Mitglieds der Eigentümergemeinschaft ein Angriff auf dessen Ehre ist (BayObLGZ 1974, 86/89 f.).
  • OLG Köln, 21.04.1986 - 16 Wx 30/86
    Auszug aus BayObLG, 05.12.1989 - BReg. 2 Z 121/89
    Ist dies der Fall, dann besteht ein Berichtigungsanspruch, selbst wenn die beanstandete Passage den protokollierten Vorgang in der Eigentümerversammlung in tatsächlicher Hinsicht zutreffend wiedergibt (vgl. OLG Köln WuM 1986, 230).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2003 - 20 W 558/00

    Wohnungseigentumsverfahren: Beteiligtenfähigkeit des Verwalters;

    Zwar ist es zutreffend, dass ein Wohnungseigentümer im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Berichtigung und ggf. auch Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvollständigen Versammlungsniederschrift verlangen kann; Anspruchsgrundlage hierfür wäre das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung (vgl. auch BayObLGZ 1982, 445, 447; WuM 1990, 173, 175).

    Dabei liegt es aber grundsätzlich im Interesse des Rechtsfriedens in einer Eigentümergemeinschaft, dass nicht wegen jeder Geringfügigkeit ein Protokollberichtigungsverfahren durchgeführt werden kann (BayObLGZ 1982, 445, 448; WuM 1990, 173, 175; vgl. weiter Staudinger/Bub, a.a.O., § 24 WEG Rz. 126).

    In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller an einer Ergänzung des Protokolls ­ und damit auch an einer nochmaligen Übersendung - mehr erkennbar ist, nachdem der Eigentümerbeschluss vom 29.3.2000, Tagesordnungspunkt 1, durch die Wohnungseigentümerversammlung wieder aufgehoben worden ist und keine Wirkung mehr entfaltet, zumal auch über den Inhalt des Beschlusses und die abgegebenen Stimmen bzw. die diesbezüglichen Mehrheitsverhältnisse im Ergebnis immer Einigkeit bestand (vgl. auch BayObLG WuM 1990, 173, 175).

  • LG Dessau-Roßlau, 08.09.2011 - 1 T 208/11

    Wohnungseigentümerversammlung: Voraussetzungen eines

    Ein Anspruch auf Berichtigung der Versammlungsniederschrift besteht unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG dann, wenn ein Beschlussinhalt in der Niederschrift falsch, unvollständig oder überhaupt nicht wiedergegeben wird (wird im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht) oder wenn der Verfasser bei der inhaltlichen Gestaltung eines Ablaufprotokolls, das über den gesetzlichen Mindestinhalt der Niederschrift nach § 24 Abs. 6 S. 1 WEG hinausgeht, von seinem Ermessen eindeutig fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (BayObLG, WuM 90, 173).
  • BayObLG, 28.02.1991 - BReg. 2 Z 144/90

    Anstellung eines Hausmeisters durch einen Verwalter einer Eigentümergemeinschaft;

    Angesichts des eingeschränkten Beweiswerts eines Protokolls über eine Eigentümerversammlung (BayObLGZ 1982, 445/447) kommt ein Anspruch eines Wohnungs- oder Teileigentümers auf Berichtigung des Protokolls einer Eigentümerversammlung nur dann in Betracht, wenn er durch den Inhalt des Protokolls rechtswidrig beeinträchtigt wird oder wenn eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert worden ist (BayObLG WuM 1990, 173/174; KG WuM 1989, 347).
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